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LAG WfbM Info Ausgabe Juli 2023

Weiterbeschäftigung in der WfbM nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Einige Werkstattbeschäftigte fühlen sich auch im höheren Alter noch fit und wollen ihre Tagesstruktur sowie ihr gewohntes Umfeld in der WfbM beibehalten.

Daher werden unsere Werkstätten für behinderte Menschen zunehmend vor die Frage gestellt, ob Beschäftigte im Arbeitsbereich auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterbeschäftigt werden können. Die Antwort darauf ist leider nicht eindeutig und lässt viel Spielraum zur Diskussion. Herr Konstantin Fischer, Leiter des Bereiches Recht, Wirtschaft, Bildung und Digitalisierung und Rechtsanwalt der BAG WfbM hat den aktuellen Kenntnisstand zusammengetragen und uns zur Verfügung gestellt: Die aktuellen Möglichkeiten zur Weiterbeschäftigung in der WfbM nach Erreichen der Regelaltersrente sind in der Praxis kaum bis gar nicht vorhanden und beruhen größtenteils auf Einzelfallentscheidungen.

Bisher gibt es zu diesem Thema mit Ausnahme eines Urteils aus dem Jahr 2005 noch keine weiteren richterlichen Entscheidungen. Das Urteil bezieht sich auf den Verbleib in einer Förderstätte über das Rentenalter hinaus, beinhaltet jedoch bereits Argumente für die Weiterbeschäftigung nach dem Rentenalter und plädiert für individuelle Einzelfallentscheidungen. Das Urteil finden Sie unter: (https://www.lag-wfbm-mv.de/wp-content/uploads/LSG-Hamburg-Urteil-zur-Altersgrenze.pdf) Außerdem gibt es zur Frage der Aufnahme in einer Werkstatt und des Alters ein Gutachten, das viele Argumente enthält, die ebenfalls auf die Frage der Weiterbeschäftigung anwendbar sind. Dieses finden Sie unter: (https://www.lag-wfbm-mv.de/wp-content/uploads/Gutachten-zur-Altersgrenze-des-DV.pdf) Aus der Perspektive der Kostenträger werden die praktischen Möglichkeiten zur Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Regelaltersrente in der WfbM stark eingeschränkt. Dort ist die Weiterbeschäftigung (bzw. die volle Leistung Teilhabe am AL) von Menschen mit Behinderung nach Erreichen der Regelaltersgrenze (die nach § 35 SGB VI Satz 2 mit 67 Jahren erreicht wird) bisher nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich.

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